Auskunft der Verwaltung zur Anfrage „alte“ Feuerwache

Feuerwache_alt

 

 

 

 

 

 

 

Vorab:  Im Nachgang zur Generalversammlung der Alpen-Sonne e.G. hat Thomas Ahls im Rahmen seiner Erläuterungen zur Präsentation des Siegers des Architektenwettbewerbs ausgeführt, dass das „alte“ Feuerwehrgerätehaus in Alpen höchstwahrscheinlich abgerissen werden soll.

Zu unserer Anfrage vom 09.06.2016  bezüglich der „alten“ Feuerwache nimmt die Verwaltung (nach fast drei Monaten) wie folgt Stellung:

1.) Die Fertigstellung der „alten“ Feuerwache erfolge in 1989. Somit ist das Gebäude, das höchstwahrscheinlich abgerissen werden soll,  gegenwärtig erst 27 Jahre alt.

2.) Die tatsächlichen Baukosten für das Gebäude betrugen 956.940,97 €. Durch einen Wechsel in der Darstellungsweise kommunaler Finanz- und Ertragsverhältnisse hin zur Bilanzierung wurde in der Eröffnungsbilanz zum 31.12.2007 ein Buchwert von 1.063.316,42 € ausgewiesen.

3.) Für die Feuerwache wurde eine ursprüngliche Nutzungsdauer von 60 Jahren zu Grunde gelegt. Im Rahmen der unter Punkt 2 bereits erläuterten Umstellung wurde ab 2007 eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren veranschlagt. Diese endet im Jahre 2057.

4.) Die jährliche Absetzung für Abnutzung (umgangssprachlich Abschreibung) beläuft sich auf 21.266,33€.  Dieser Wert ergibt sich wie folgt: (Buchwert per 31.12.2007 = 1.063.316,42€/50 Jahre).

5.) Per 31.12.2016 ergibt sich damit ein Restbuchwert in Höhe von: 871.919,45€.
(1.063.316,42€ ./. 9 x 21.266,33€ jährliche Abschreibung).

Der Haushalt wird im Falle eines Abrisses mit diesem Betrag zu 100 % belastet und vermindert damit das Jahresergebnis. Allerdings steht dem Restbuchwert ein Sonderposten in gleichlautender Höhe entgegen.

6.) Für die Feuerwache ergibt sich folgende Raumaufteilung:

– Kellergeschoss:  309 m²
– Waschhalle:         417 m²
– Sozialteil:          1.721 m²
– Fahrzeughalle: 2.175 m²

7.) Das Grundstück der „alten“ Feuerwache hat eine Größe von 5.252 m².

8.) Pro m² beträgt der Bodenrichtwert des Grundstücks 200 €. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, das dieser Wert fiktiv ist, da eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig wäre. Da es sich bei dem Grundstück um eine sogenannte Gemeindebedarfsfläche handelt und sich damit im Eigentum der öffentlichen Hand – sprich der Gemeinde – befindet, ist auf absehbare Zeit eine öffentliche Zweckbindung vorbehalten. Solche Grundstücke haben grundsätzlich keinen Verkehrswert (Bodenrichtwert) da sie dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr  entzogen sind.

von Thomas Hommen

 

 

 

 

 

 

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