Kooperation mit der Europaschule – oder wenn Fakten nicht zählen
Verwaltung und Politik sind bei der getroffenen Entscheidung unseres Erachtens den Weg des geringsten Widerstands gegangen, ohne andere Möglichkeiten ernsthaft in Erwägung gezogen zu haben.
Wir halten das für grob fahrlässig.
Wir haben dem Ausschuss Varianten aufgezeigt , die den Fortbestand einer Sekundarstufe I in Alpen hätten ermöglichen können und eine Kooperation mit Rheinberg erübrigt hätte.
Dazu werfen wir einen Blick ins das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Variante 1
§ 25 (1): Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel
Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden können.
§ 25 (2): Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig.
§ 25 Schulgesetz NRW ermöglicht es also Schulträgern sogenannte Versuchsschulen zu gründen. Eine Versuchsschule würde für Alpen ein Alleinstellungsmerkmal darstellen und die Schule über die Ortsgrenzen hinweg für die Elternschaft interessant machen.
Diese erste Variante wurde unserem Wissen nach nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.
Variante 2
§ 83: Teilstandorte von Schulen:
(5) Eine Gesamtschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten (also mehr als einem Standort) geführt werden (horizontale Gliederung). Sie kann !! ausnahmsweise !! auch mit mindestens sechs Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei oder drei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung).
Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: „Die Gesamtschule Xanten/Sonsbeck mit nur einem Teilstandort ist also die Ausnahme und nicht die Regel“.
(6) Schulen können in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt.
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen. Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.
Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Regierungsrat Rösgen vom zuständigen Referat 223 des Schulministeriums in Düsseldorf bekamen wir am vergangenen Montag die Bestätigung, dass eine Gesamtschule mit mehreren Teilstandorten sehr wohl zulässig ist, wenn sie – wie es das Gesetz erfordert – horizontal gegliedert wird.
Es ist also keinesfalls so, wie es Herr Ahls immer darlegt, dass eine Gesamtschule mit mehr als einem Teilstandort (wie die Gesamtschule Xanten/Sonsbeck) generell nicht möglich und genehmigungsfähig sei.
Also auch diese Variante ist möglich. Sie wurde aber auch nicht in Erwägung gezogen.
Nachdem wir dem Ausschuss diese Möglichkeiten zum Erhalt einer Sekundarstufe I in Alpen aufgezeigt haben, nun noch einige Anmerkungen zur Kooperation mit der Europaschule Rheinberg und auch dazu werfen wir einen letzten Blick in das Schulgesetz:
Dort heißt es in:
§ 78 – Schulträger der öffentlichen Schulen
(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.
Es ist dabei zu betrachten, welche Schulstandorte unsere abgehenden Grundschüler der 4. Klassen seit dem Schuljahr 2014/2015 gewählt haben:
2014/2015: von 105 haben sich 53 Schülerinnen und Schüler oder 50,48 % in Xanten angemeldet, aber nur 20 bzw. 19,05 % in Rheinberg.
2015/2016: von 115 haben sich 45 Schülerinnen und Schüler oder 39,13 % für Xanten bzw. Sonsbeck und nur 16 bzw. 13,91 % für Rheinberg entschieden.
2016/2017: von 112 wählten 41 Schülerinnen und Schüler oder 36,61% Xanten/Sonsbeck als Schulstandort und nur 18 bzw. 16,07 % wollten in Rheinberg zur Schule gehen.
Diese Zahlen zeigen sehr klar, dass die Alpener Elternschaft ihre Kinder mit großer Mehrheit in Xanten bzw. Sonsbeck zur Schule anmeldete und sich nur ein geringer Teil für Rheinberg entschieden hat.
Mit der Kooperationsvereinbarung mit Rheinberg wurde also wissentlich eine Entscheidung gegen die nachweisliche Tendenz der Elternschaft getroffen, ihre Kinder in Xanten/Sonsbeck anzumelden. Wir hätten es begrüßt, wenn wir vor Abschluss einer Vereinbarung mit Rheinberg im Vorfeld den Elternwillen abgefragt hätten, denn die eben genannten Zahlen sprechen eine sehr deutliche Sprache.
Nun noch einige Anmerkungen zur Vereinbarung mit Rheinberg:
Die Zusammenarbeit zwischen Rheinberg und Alpen ist für uns keine Kooperation auf Augenhöhe. Vielmehr sind wir bestenfalls Juniorpartner.
Die finanziellen Auswirkungen und Risiken, die sich aus dieser Vereinbarung für Alpen ergeben, sind uns zu risikobehaftet; da noch in keiner Weise absehbar. Gleichwohl haben die Rheinberger Ihre Begehrlichkeiten bereits offen kundgetan.
Abschließend bleibt festzustellen:
Die Entscheidung für die seinerzeitige Gründung einer Alpener Sekundarschule war übereilt und rückwirkend betrachtet falsch. Wir haben nach Sachlage erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der schulpolitischen Ausrichtung der Verwaltung(en), die mit dem Beschluss erreicht werden soll.
Die Kooperation mit Rheinberg oder nennen wir es „Fristverlängerung für die Sekundarschule“ ist – um im Fachjargon zu bleiben – ein Folgefehler, dem wir so nicht zustimmen konnten.
eingestellt von Thomas Hommen